Datenschutzerklärung - MS Roßhauptem

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Datenschutzerklärung

Die Nutzung dieser Webseite ist ohne Angabe personenbezogener Daten möglich.
Wir erfassen keinerlei Daten der Besucher dieser Website.

Wenn Sie mit dem Sekretariat und dem Rektorat per Email Kontakt aufnehmen, weisen wir darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.

Wenn Sie an die Mittelschule Roßhaupten eine Email schreiben, bzw. anrufen, erklären Sie sich einverstanden, dass wir die von Ihnen zur Verfügung gestellten persönlichen Daten (Name, Telefonnummer, Email, Anschrift) bis zur Erledigung Ihres Anliegens speichern.


Verantwortlicher dieses Internetauftrittes:
Elmar Hiltensberger
Mittelschule Roßhaupten
Forggenseestraße 6
87672 Roßhaupten
Tel. 08367 660
Email: hiltensberger@ms-rosshaupten.de

Datenschutzbeauftragter (DSB)
Ingo Trausch
Tel. 0157 5978180  oder Tel. 08363 91453-0 (Mittelschule Pfonten)
Email: datenschutz.trausch@mittelschule-pfronten.de

Hinweise zum Datenschutz im Rahmen der Umsetzung des Masernschutzgesetzes in den Schulen (Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung) für Lehrkräfte und sonstiges Personal

Im Folgenden möchte Sie die Schule gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) über die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) informieren.

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (siehe oben)

Zwecke und Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung Ihrer Daten

Die personenbezogenen Daten der Personen, die an der Schule Tätigkeiten nach § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausüben, werden von der Schule zum Zweck der Umsetzung des Masernschutzgesetzes verarbeitet. Die Schule hat den Nachweis zu prüfen, ob Personen, die an der Schule Tätigkeiten ausüben, über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern verfügen, eine Immunität gegen Masern aufweisen oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können.  

Der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz wird im erforderlichen Umfang (Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 9 und Abs. 10 IfSG und Begründung hierfür) dokumentiert. Dieser Dokumentationsbogen wird im erforderlichen Umfang aufbewahrt; soweit eine Personalakte besteht, wird er Bestandteil dieser Personalakte; im Übrigen wird er Bestandteil einer Sachakte. Die für den Nachweis bei der Schule vorgelegten Dokumente (z.B. Impfausweis) sind nur zur Prüfung der Voraussetzungen notwendig und werden nach Abschluss dieser nicht gespeichert. Für Beamtinnen und Beamte, die ab dem 01.03.2020 eingestellt werden, liegt der Vollzug des Gesetzes bei der personalverwaltenden Stelle.

Bei Personen, die nicht beim Freistaat Bayern beschäftigt sind bzw. nicht direkt für diesen tätig werden, sondern bei anderen Arbeitsgebern (z.B. Personal der Sachaufwandsträger, der Kooperationspartner im Ganztagsbereich, Reinigungsfirmen, etc.) kann die Prüfung durch eine andere staatliche Stelle (Kommune, Zweckverband) erfolgen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nur Personen erfasst werden, die regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Schule bzw. im Rahmen der schulischen Veranstaltung tätig sind.

Die Schulleiterin/der Schulleiter lässt sich bei diesen Personengruppen eine Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers vorlegen, dass nur den Anforderungen des Masernschutzgesetzes entsprechendes Personen in der Einrichtung eingesetzt werden. Die Schulleiterin/der Schulleiter muss gegenüber dem Gesundheitsamt lediglich belegen können, dass er die eingesetzten Dienstleister privatrechtlich verpflichtet hat, nur den Anforderungen des Masernschutzgesetzes entsprechende Personen in der Einrichtung einzusetzen bzw. dass er diese Verpflichtung an die Sachaufwandsträger kommuniziert hat, die die Verträge mit externen Dienstleistern abgeschlossen haben.  
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist § 2 Nummer 16, § 20 Abs. 8 bis 10, 13Infektionsschutzgesetz. Soweit eine Personalakte an der Schule besteht, ist zusätzlich Art. 104 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) einschlägig.

Empfänger von personenbezogenen Daten:
Die Daten werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen an folgende Stellen weitergegeben:  
 ggf. zuständiges Gesundheitsamt bei nicht oder nicht zureichend erbrachten Nachweis (s.o.; § 20 Abs. 8-10 IfSG)
 ggf. zuständige Schulaufsichtsbehörden (Art. 113 BayEUG)  
 ggf. personalverwaltende Stelle (Art. 103 ff. BayBG)
Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Die zum Nachweis notwendigen Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Speicherfristen für Personalakten richten sich nach Art. 110 BayBG.  

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